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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich

    1. Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung für alle derzeitigen oder künftigen Dienstleistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte („Leistungen“), die durch Navigentum GmbH (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“) mit Vertragspartnern als Kunden oder sonstigen Leistungsempfängern (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) eingegangen werden.
    2. Ausschließlichkeit dieser AGB. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere allgemeine Einkaufbedingungen, gelten nicht, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht dezidiert widerspricht oder diese auf allgemeinen Vorlagen des Auftraggebers wie Bestellformularen abgedruckt sind oder darauf verwiesen wird. Solche Bedingungen gelten nur dann, wenn die Vertragsteile im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
    3. Änderungsvorbehalt. Dem Auftragnehmer bleibt die Änderung dieser AGB vorbehalten. Im Fall einer Änderung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine aktualisierte Fassung der AGB zur Kenntnis bringen. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen, so gelten die geänderten AGB als vereinbart und alle folgenden Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber unterliegen diesen geänderten AGB, auch wenn auf diese nachfolgend nicht mehr direkt Bezug genommen wird.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

    1. Angebote. Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist, stets freibleibend. Verbindliche Angebote sind für einen Zeitraum von 2 Wochen ab deren Ausstellung gültig, sofern im Angebot keine gesonderte Frist für die Gültigkeit des Angebots angeführt wird.
    2. Vertragsschluss. Durch Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers kommt das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande. Die Leistungen des Auftragnehmers werden durch das Angebot oder durch eine allenfalls übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich festgelegt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um wirksam vereinbart zu werden.
    3. Sonstige Aussagen. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sowie öffentliche Aussagen des Auftragnehmers gelten nicht als zugesichert, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot als verbindlich bezeichnet wurden.
    4. Leistungstermine. Vom Auftragnehmer genannte Leistungstermine sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

 

3. Mitwirkungspflicht

    1. Mitwirkung. Leistungen des Auftragnehmers sind von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig. Der Auftraggeber ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet, an der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer unentgeltlich mitzuwirken. Derartige Mitwirkungspflichten sind insbesondere die Zurverfügungstellung von erforderlichen Informationen, Unterlagen und geeigneten Ansprechpartnern und die Freigabe von Arbeitsschritten.
    2. Prüfpflicht. Alle Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen vierzehn Werktagen freizugeben oder zu rügen. Die Bestimmungen des § 377 UGB sind unmittelbar oder sinngemäß anzuwenden. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als genehmigt.
    3. Zulässigkeit der Leistungen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Leistungen des Auftragnehmers rechtlich zulässig und faktisch möglich sind.
    4. Informationspflicht. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter über die Beratungstätigkeit des Auftragnehmers informiert sind und diese alle notwendigen Informationen und Unterlagen herausgeben, sofern dies zur Leistungserfüllung erforderlich ist.

 

4. Honorar

    1. Tagessatz. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf Basis eines vereinbarten Tagessatzes jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in der Währung Euro und wird für jeden Kalendertag in Rechnung gestellt, an dem Beratungsleistungen erbracht werden. Der Tagessatz umfasst die regulären Arbeitszeiten von 8 Stunden pro Tag. Mehraufwendungen, die aufgrund von zusätzlicher Arbeitszeit anfallen, werden anteilig zum vereinbarten Tagessatz berechnet.
    2. Erfolgsabhängige Vergütung Alternativ zur Tagessatzvergütung kann eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart werden. Die Parteien legen im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung spezifische Ziele und den zu erreichenden Erfolg fest, anhand dessen die Vergütung bemessen wird.
    3. Spesen. Neben dem Honorar werden dem Auftragnehmer sämtliche im Rahmen der Beratungsleistung anfallenden notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige Spesen gegen Vorlage entsprechender Belege gesondert ersetzt.
    4. Anpassung der Honorarsätze. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Tagessätze jährlich anzupassen. Änderungen der Honorarsätze sind dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber den geänderten Honorarsätzen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gelten die neuen Honorarsätze als vereinbart.
    5. Fälligkeit. Der Auftragnehmer stellt sein Honorar auf Basis von Tagessätzen in der Regel monatlich im Nachhinein in Rechnung. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Die Erfolgsvergütung wird fällig, sobald die vereinbarten Ziele erreicht sind.
    6. Verzug. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so hat der Kunde darüber hinaus 8% Zinsen p.a. über dem 3-Monats EURIBOR ab Fälligkeit sowie die nötig gewordenen Mahn- und Inkassokosten zu bezahlen.
    7. Leistungsverweigerung. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

5. Berichterstattung

    1. Berichte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber schriftlich Bericht über die durchgeführten Leistungen und deren Ergebnisse zu erstatten. Sofern keine laufende Berichtspflicht im Einzelfall vereinbart wird, schuldet der Auftragnehmer lediglich eine mündliche Auskunft über die wesentlichen Schritte und Ergebnisse seiner Leistungen.
    2. Schlussbericht. Nach Abschluss des Auftrags wir der Auftragnehmer einen Schlussbericht erstatten. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, nach Abschluss des Auftrages, wobei hierfür eine Frist von zumindest 4 Wochen eingeräumt wird.

 

6. Geistiges Eigentum

    1. Werknutzungsbewilligung. Das Urheberrecht einschließlich der Urheberpersönlichkeitsrechte, an den vom Auftragnehmer erstellen Unterlagen (z.B. Berichten, Memoranda, Angeboten, Analysen, Gutachten, Plänen Berechnungen und Leistungsbeschreibungen) steht dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine nicht-ausschließliches, weltweites, zeitlich unbefristetes Vervielfältigungsrecht ein, die Unterlagen für die Zwecke des Vertragsverhältnisses zu nutzen. Ein Bearbeitungsrecht ist von dieser Werknutzungsbewilligung nicht umfasst.
    2. Zulässige Weitergabe. Die Werknutzungsbewilligung umfasst das Recht, die Unterlagen an Berater des Auftraggebers und dessen Organe im Rahmen der Werknutzungsbewilligung weiterzugeben und zu vervielfältigen, mit der Maßgabe, dass diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sein müssen und eine Weitergabe durch die Empfänger ausgeschlossen ist. Eine anderweitige Vervielfältigung der Unterlagen ist ausgeschlossen.
    3. Keine Haftung gegenüber Dritten. Die Unterlagen sind ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt. Dritte, einschließlich Personen, an denen die Unterlagen weitergegeben werden dürfen, können aus den Unterlagen keine Rechte ableiten und eine Haftung ist diesen gegenüber ausgeschlossen.
    4. Eigentumsvorbehalt. Die Werknutzungsbewilligung geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über. Bei einer Vergütung nach Tagessätzen liegt eine vollständige Bezahlung in diesem Sinn vor, wenn das Honorar für die Erstellung der Unterlagen bezahlt wurde. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung durch den Auftraggeber geduldet und kann jederzeit durch den Auftragnehmer ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

 

7. Haftung

    1. Ergebnisse. Der Auftragnehmer handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemeinen anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass der vom Auftraggeber angestrebte Erfolg oder das gewünschte Ergebnis erreicht werden.
    2. Haftungsausschluss. Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen. Die Haftung ist zudem für reine Vermögensschäden, Gewinnentgang, Schäden Dritter, mittelbare Schäden und Produktionsausfall ausgeschlossen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Punkt 3 dieser AGB wird die Haftung des Auftragnehmers ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit EUR 500.000,00 gedeckelt.
    3. Beweislast. Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
    4. Verjährung. Ansprüche aus Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer verjähren binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sofern sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

 

8. Gewährleistung

    1. Ausschließlichkeit. Für Sach- und Rechtsmängel der Leistung leistet der Auftragnehmer Gewähr ausschließlich nach Maßgabe dieses Punktes. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
    2. Keine Erfolgsverbindlichkeit. Bei der Erbringung von Leistungen leistet der Auftragnehmer ausschließlich Gewähr für die fachgerechte Vornahme, jedoch keine Gewähr für den Fall, dass die Leistung keinen oder nicht den erhofften Erfolg erreicht. Gewisse Eigenschaften werden nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
    3. Keine Vermutung der Mangelhaftigkeit. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe gem § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
    4. Gewährleistungsbehelfe. Für den Fall eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung nach eigener Wahl zu verbessern oder auszutauschen. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, den Ort der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zu wählen. Allfällige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
    5. Vertragsaufhebung. Der Auftraggeber hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen eine schriftlich gesetzte Frist von mindestens vier Wochen fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Entgelts zu.

 

9. Kündigung

    1. Ordentliche Kündigung. Erbringt der Auftragnehmer die Beratungsleistung auf Basis von Tagessätzen und wurde eine unbestimmte Dauer des Vertragsverhältnisses vereinbart, können beide Parteien das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende jeden Quartals ordentlich kündigen. Sofern eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wurde, ist das Vertragsverhältnis nicht ordentlich kündbar.
    2. Außerordentliche Kündigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers behindert, notwendige Unterlagen und Informationen nicht bereitstellt oder Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
    3. Außerordentliche Kündigung des Auftraggebers. Eine Kündigung des Vertrags seitens des Auftraggebers ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn (i) sich der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug befindet, eine angemessene, zumindest vierwöchige Nachfrist gesetzt wurde und der Rücktritt mittels Einschreiben erklärt wurde.
    4. Auftragsstorno. Unterbleibt die (weitere) Ausführung der Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Tagessatzes ist das Honorar für jene Tage, das für die gesamte vereinbarte Leistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert.

 

10. Vertraulichkeit

    1. Vertraulichkeit. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der anderen Partei.
    2. Zulässige Weitergabe. Der Auftragnehmer ist von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber allfälligen Gehilfen, Subunternehmern, Stellvertretern und Partnern entbunden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung ist auf diese zu überbinden.
    3. Dauer. Die Vertraulichkeitsverpflichtung reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

11. Stellvertretung

    1. Stellvertretung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
    2. Kein Weisungsrecht. Dem Auftraggeber steht kein Aufsichts- oder Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern zu. Der Auftragnehmer wird nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert.
    3. Keine Exklusivität. Dem Auftraggeber steht es uneingeschränkt frei, auch für Dritte tätig zu sein und diesen gegenüber Leistungen zu erbringen.

 

12. Schlussbestimmungen

    1. Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient.
    2. Rechtswahl. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des österreichischen internationalen Privatrechts.
    3. Gerichtsstand. Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht.
    4. Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
    5. Höhere Gewalt. Ist die Nichteinhaltung von verbindlichen Terminen auf Grund höherer Gewalt, Boykott, Embargos, Arbeitskämpfe, Aufruhr, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, Epidemien, Verzug von Zulieferern oder Geschäftspartnern, oder ähnlicher Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zu befürchten oder bereits erfolgt, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen für die Dauer des Hindernisses, ohne dass der Auftraggeber daraus Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ableiten kann.
    6. Abtretungsverbot. Der Auftraggeber darf das Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer nicht übertragen oder abtreten. Der Auftragnehmer ist zur schuldbefreienden Abtretung und Übertragung an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, sofern die Übertragung an ein verbundenes Unternehmen erfolgt.
    7. Schriftformgebot. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sofern nicht ausdrücklich anderes in diesen AGB oder im Einzelfall vereinbart ist, genügen E-Mails dem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    8. Kontaktinformationen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktinformationen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden oder Nachteile, welche aus der Verletzung dieser Informationspflicht entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktinformationen gelten als dem Auftraggeber zugegangen.
    9. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    10. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber darf Zahlungen nicht zurückhalten. Der Auftraggeber darf mit Forderungen gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn die Forderungen anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
    11. Rangfolge. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihenfolge: (i) Auftragsbestätigung, (ii) Angebot und (iii) diese AGB.